Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAPACKS Sales GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der PAPACKS Sales GmbH (nachfolgend „PAPACKS“) und dem Besteller. Sie gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PAPACKS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn PAPACKS sie schriftlich bestätigt. Solche Änderungen gelten nur für den jeweiligen Auftrag und nicht für weitere Aufträge, es sei denn, sie werden erneut schriftlich bestätigt.

(3) Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweiligen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt sind. Bei Widersprüchen zwischen den Verkaufs- und Lieferbedingungen und diesen AGB gehen die Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von PAPACKS sind 14 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist behalten wir uns Preisanpassungen vor.

(2) Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler in Angeboten — insbesondere bei Preisen, Mengen oder Produktspezifikationen — sind für PAPACKS nicht bindend. PAPACKS wird den Besteller in einem solchen Fall unverzüglich informieren und ein korrigiertes Angebot vorlegen.

(3) Formen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für PAPACKS nur verbindlich, wenn diese Eigenschaften ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(4) Mitarbeiter von PAPACKS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(5) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch PAPACKS zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.

(2) Entwicklungs- und Werkzeugkosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Lieferartikel werden je Lkw-Ladung berechnet. Das Zahlungsziel für Lieferartikel ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungseingang.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PAPACKS über den Betrag verfügen kann.

(4) Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, ist PAPACKS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB jeweils gültigen Basiszinssatz zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder PAPACKS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist PAPACKS berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von PAPACKS schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, sofern nicht anders vereinbart.

(2) PAPACKS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(3) Die Lieferfristen verlängern sich bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs von PAPACKS liegen, soweit das Hindernis nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch für Hindernisse bei Unterlieferanten.

(4) Die weiteren Einzelheiten zu Liefermodalitäten, Mindestbestellmengen, Lieferplänen, Paletten und Entladung ergeben sich aus den jeweiligen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Frachtführer übergeben worden ist oder das Lager von PAPACKS verlassen hat.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Rohstoff- und Energiepreisanpassung

(1) Verändern sich die maßgeblichen Rohstoff- oder Energiepreise (Referenz Zellstoffpreise: EUWID) gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss um mehr als ±10 %, ist PAPACKS berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

(2) Eine Anpassung wird mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich mitgeteilt.

(3) Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht für noch nicht produzierte Mengen mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu.

§ 7 Produkteignung und Verantwortung des Bestellers

(1) PAPACKS fertigt Verpackungen nach den vereinbarten Produktspezifikationen. Die Auswahl des Produkts für einen bestimmten Einsatzzweck erfolgt ausschließlich durch den Besteller.

(2) Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, die gelieferte Ware vor dem Einsatz eigenständig auf ihre Eignung für das vorgesehene Füllgut, die geplante Anwendung sowie mögliche Wechselwirkungen zu prüfen. Dies umfasst insbesondere die Prüfung auf Lebensmitteltauglichkeit, Verträglichkeit mit dem Füllgut, Transportbelastungen und Lagerungsbedingungen.

(3) PAPACKS übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einer vom Besteller gewählten, nicht mit PAPACKS abgestimmten Verwendung der Ware resultieren. Eine Beratung durch PAPACKS zu möglichen Einsatzzwecken ersetzt nicht die eigenständige Prüfpflicht des Bestellers.

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Beschaffenheit und erkennbare Mängel zu prüfen und solche innerhalb von fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Zeigt sich später ein verdeckter Mangel, so muss dieser unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Im Falle begründeter Mängelrüge liefert PAPACKS nach eigener Wahl Ersatz oder bessert nach. Der Besteller ist verpflichtet, PAPACKS innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu geben. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.

(3) Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der Besteller PAPACKS die Aufwendungen zur Prüfung und — soweit verlangt — zur Beseitigung des als Mangel gerügten Zustandes zu ersetzen.

(4) Die Mängelhaftung erlischt, wenn die Ware nicht gemäß den vereinbarten technischen Spezifikationen verwendet oder unsachgemäß verändert, behandelt oder bearbeitet wird.

(5) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen PAPACKS stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

(6) Der Besteller ist nicht berechtigt, Rücksendungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit PAPACKS vorzunehmen. Nicht vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen.

§ 9 Haftung

(1) PAPACKS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet PAPACKS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Schäden am Füllgut des Bestellers, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Die Haftung für Schäden, die auf eine vom Besteller nicht geprüfte oder nicht geeignete Verwendung der Ware zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

(6) Die Haftung von PAPACKS nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von PAPACKS.

(2) Dem Besteller ist die Verarbeitung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Die Verarbeitung erfolgt für PAPACKS. Soweit PAPACKS kein Eigentum an der Neuware erwirbt, räumt der Besteller PAPACKS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Rechnungswertes der PAPACKS-Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ein.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des PAPACKS-Rechnungswertes sicherungshalber an PAPACKS ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.

(4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist PAPACKS berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller PAPACKS unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungsrechte die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt PAPACKS auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.

§ 11 Abnahmeverweigerung

(1) Bleibt der Besteller mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann PAPACKS dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf ist PAPACKS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(2) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.

(3) Verlangt PAPACKS Schadensersatz wegen nicht erfolgter Abnahme, so beträgt dieser pauschal 15 % des Auftragswertes. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PAPACKS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. PAPACKS bleibt die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Maschinenausfall, Rohstoffknappheit, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsstörungen, Streik, Aussperrung) verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch für Hindernisse bei Unterlieferanten.

(2) Dauert die Störung länger als acht Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Mengen zurückzutreten.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Köln.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Köln.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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